Icon Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist nicht abschließend gesetzlich geregelt. Vielfach füllt „Richterrecht“ die Lücken, die das Gesetz, der Arbeits- oder Tarifvertrag lassen. Lassen Sie sich rund um das Arbeitsverhältnis fachkundig und zeitnah beistehen.

Vor die Arbeitsgerichte kommen im wesentlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Erstinstanzlich trägt dort jede Partei ihre (Anwalts-) Kosten selbst. Das Gericht terminiert zu einem "Gütetermin".

Urteile

Arbeitsrecht

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die Revision des Arbeitgebers hat Erfolg. Die Arbeitnehmerin/ Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen. BAG, Urt. v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21

weiter...

BAG v. 23.1.2019 - 7 AZR 733/16

Unzulässige sachgrundlose Befristung wegen acht Jahr zurückliegender Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das etwa 1,5 Jahre angedauert hatte und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat.

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hat das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung konnte aber nach einer Entscheidung des BVerfG hierzu nicht aufrechterhalten werden (BVerfG v. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

weiter...

"Nicht genommener Urlaub verfällt" hieß es bisher. Das ist nun so nicht mehr richtig, wie der EuGH am 6.11.2018 entschied (C-619/16 u. C-684/16). Weist der Arbeitgeber nicht auf diese Gefahr hin, verfällt der Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer kann dann sogar verlangen, dass der Urlaub ausbezahlt wird. Dieser Anspruch ist sogar vererblich!

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.2.2019 - 9 AZR 541/15) urteilte auf der Basis dieser EuGH-Entscheidung: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub ungeachtet dessen aus freien Stücken nicht genommen hat.

 

Das LAG Köln (4 Sa 242/18) entschied am 09.04.2019 hierauf, dass sich diese Informationspflicht des Arbeitgebers auch auf den Urlaubsanspruch aus vorangegangenen Jahren bezieht und nicht nur auf den Urlaub des laufenden Kalenderjahres.

weitere Informationen zu diesem Urteil des EuGH von der Tagesschau weiter...

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit an einen anderen Arbeitsort - hier ins Ausland - , sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.10.2018 (Az. 5 AZR 553/17).

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

 

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Urteil weiter...

In der angehängten PDF können Sie eine Übersicht nachlesen.

weiter...

In der angehängten PDF können Sie Hinweise nachlesen.

weiter...

In der angehängten PDF können Sie das Urteil nachlesen.

weiter...

Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem sog. "Streitwert". Das Landesarbeitsgericht BW veröffentlichte hierzu Leitlinien.

weiter...

Der Arbeitgeber ist gehalten, nicht selbst zu "mobben" und Mobbing zu unterbinden. Mobbingvorgänge müssen detailliert dargelegt werden.

weiter...

Ich vertrete Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer und helfe ihnen, ihre Rechte zu wahren. Vor allem nach Erhalt einer Kündigung ist es wichtig, unverzüglich zu reagieren, da das Gesetz verschiedene, dem Laien oft unbekannte Fristen vorsieht. Wenn Sie mitteilen, dass Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, erhalten Sie in meiner Kanzlei einen kurzfristigen Besprechungstermin.

weiter...