Blinker an am Stauende?

Ist derjenige, der auf das Stauende auffährt immer alleine Schuld?

Das LG Hagen urteilte am 31.Mai 2023, dass eine Verpflichtung, die Warnblinkanlage einzuschalten bestehen könnte, falls es die Situation ergebe (dort verneint). Der Gesetzgeber hat im neu gefassten § 16 Abs.2 StVO ausdrücklich erlaubt, die Warnblinkanlage am Stauende einzuschalten. Daraus kann sich eine Verpflichtung ergeben, falls beispielsweise unerwartet stark gebremst würde. Das Gericht betont aber auch, dass das Alleinverschulden beim Auffahrenden liegt, wenn die Sicht gut ist. Auch muss der Auffahrende beweisen, dass er nicht aufgefahren wäre, wenn der Vordermann geblinkt hätte. In der Praxis wohl ein fast aussichtsloses Unterfangen. Außerdem, so das Gericht, kann auch die Betriebsgefahr des vorderen Fahrzeuges wegen des groben Verkehrsverstosses des Auffahrenden entfallen (Az. 1 O 44/22).

zurück