Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs durch Neuwagenhändler

OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.2018 (Az. 9 U 160/16 in DAR 2019,201): Nimmt ein Neuwagenhändler vom Käufer ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, so gilt hinsichtlich der Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs in der Regel ein Gewährleistungsausschluss.

Nimmt der Neuwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug mit der Absprache in Zahlung, dass ein bestimmter Betrag auf den Kaufpreis des Neuwagens angerechnet werden soll, ist im Normalfall ein konkludenter Ausschluss der Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtwagens anzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Neuwagenhändler den auf den Preis des Neuwagens anzurechnenden Betrag ohne Untersuchung und ohne Besichtigung des Gebrauchtfahrzeugs zusagt - urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Urteil des OLG Karlsruhe

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