Autokauf

Verkäufer wollen die Gewährleistung im Kfz-Kaufvertrag oft ausschließen, indem sie die Klausel "wie besichtigt" oder "gekauft, wie probegefahren" in den Kaufvertrag aufnehmen. Der BGH stellte klar, dass hierdurch kein umfassender Gewährleistungsausschluß vereinbart wird.

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH Urteil vom 06.04.2016 Az. VIII ZR 261/14 = DAR 2016, 511).

 

Wenn das gekaufte Fahrzeug dann zurückgegeben wird, müssen die vom Käufer gefahrenen km abgegolten werden. Der BGH entschied, dass hier eine Lebens-Gesamtlaufleistung des PKW von 300.000 km zugrunde gelegt werden kann (Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20).

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