Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldangelegenheiten)

OLG Oldenburg: Autofahren mit Handy oder Taschenrechner am Ohr?

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, wie Mobiltelefon, Navi, Diktiergeräte, Berührungsbildschirme etc nicht zur Benutzung in die Hand nehmen. Damit soll "dem Blindflug" den jeder Autofahrer zurücklegt, wenn er aufs Handy schaut, entgegengewirkt werden. Wer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur 1 Sekunde aufs Handy schaut, ist knappe 14 Meter "blind gefahren".

Das OLG Oldenburg (NZV 2018, 533) entschied am 25.06.2018 nun, dass ein Autofahrer aber während der Fahrt einen Taschenrechner benutzen darf. Erklärungsbedürftig ist aber, warum dieser ans Gesicht gehalten wird.

Mit dem Handy im Auto darf man telefonieren, wenn und solange der Motor manuell ausgeschaltet ist (nicht über die Start-Stopp-Automatik). Dies entschied das KG (Kammergericht Berlin), am 23.08.2018, Az. 3 Ws (B) 217/18

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