EU-Führerschein

EU-Führerschein - der Wohnsitz und dessen Nachweis ist entscheidend!

EU-Führerschein. Der Wohnsitz ist enorm wichtig! Welche Informationen darf das deutsche Verwaltungsgericht berücksichtigen? Welche Informationen dürfen die Verwaltungsbehörde und -gerichte stutzig machen bezüglich des Wohnsitzes des Führerscheininhabers? Wohnsitzadressen von Hotels und Gaststätten machen mißtrauisch – obwohl berühmte Persönlichkeiten, wie etwa Udo Lindenberg ihren Wohnsitz in einem Hotel haben. Ausländischer Führerschein – Knackpunkt Wohnsitz, keine Hoteladresse!

Der EuGH beschäftigte sich seit dem Fall Kapper, 2004, wiederholt mit der Anerkennung ausländischer Führerscheine. Dabei kommt dem Wohnsitzerfordernis eine große Bedeutung zu. § 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurde im Grunde wortgleich aus den Führerscheinrichtlinien übernommen. Wichtig ist die 185-Tage-Frist, die in § 7 FeV genannt ist. Diese reichte für den VGH München, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 11 ZB 16.2458 hier nicht aus. Für ihn waren auch, wie es in § 7 FeV festgehalten ist, die persönlichen und beruflichen Bindungen von entscheidender Bedeutung. Hier war die Meldeadresse ein Hotel bzw. eine Gaststätte. Ferner wurde der Wohnsitz in Deutschland wohl beibehalten. Zum Wohnsitz in Deutschland äußerten sich zuletzt auch das OVG Koblenz NZV 2017, 45 und das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.8.2016 – 1 Ss 55/16. Beide Gerichte waren ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Person ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Ausstellerstaat hatte. Ferner stellten sie fest, dass die Information nicht nur vom Ausstellerstaat kommen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die gemeinsamen polizeilichen Zentren verwiesen. Dazu erkannte z. B. VGH München, SVR 2016, 358, dass deren Informationen als solche des Ausstellerstaats gelten.

 

Weiter ist zu beachten, dass im Falle eines Unfalls bei ungültiger EU-Fahrerlaubnis ein Regress seitens der Kfz-haftpflichtversicherung droht. Hierzu:

LG Karlsruhe Urt. v. 20.12.201719 S 19/17 - in BeckRS 2017, 140496 = SVR 2018,111

 

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