Reparaturkosten

Die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten müssen grundsätzlich von der Schädigerversicherung erstattet werden - auch bei fiktiver Abrechnung.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 - klar, dass der Geschädigte berechtigt ist, auf Gutachtenbasis abzurechnen, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt. Dabei sind die im Gutachten des Sachverständigen seines Vertrauens ermittelten Reparaturkosten zugrunde zu legen. Dies gilt auch, falls der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzt. Allerdings darf die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen den Geschädigten an eine von ihr konkret benannte billigerer Werkstatt verweisen.

 

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Unfall vorliegen, sollten Sie von einem Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht auskennt, überprüfen lassen.

 

Ob sog. "Prüfberichte" , die von Versicherern eingeholt werden, geeignet sind, darzulegen, dass Reparaturkosten nur in geringerer Höhe erforderlich sind, ist vielerorts umstritten (z.B. AG Urach, Hinweis vom 4.11.2019, Az. 1 C 194/19) und AG Dortmund, Urteil vom 16.05.2019, Az. 404 C 1857/19 - allerdings bei durchgeführter Reparatur; AG Dresden, Urteil vom 29.08.2019, Az. 107 C 1081/19).

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