VW - Abgasskandal. Der Käufer kann statt der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch eine Kaufpreisminderung verlangen - so der BGH im Juli 2021

Durch Urteil vom 15.März 2019 (Az. 2 O 232/18) wird VW verpflichtet, einen VW Passat meines Mandanten gegen Erstattung des beim Kauf bezahlten Kaufpreises, abzüglich gezogener Nutzungen, zurückzunehmen.

In einem anderen Fall Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 u. 17 U 204/18 bestätigte das OLG Karlsruhe diesen Rechtsstandpunkt.

In einem weiteren von mir für einen Mandanten erstrittenen Urteil vom 05.09.2019 bekräftigte das Landgerichts Baden-Baden (Az. 3 O 257/18) erneut die Schadensersatzpflicht, hier von Audi.

Das OLG Köln bekräftigte erneut, dass sich VW durch den Verkauf von Fahrzeugen mit der sog. "Schummelsoftware" schadensersatzpflichtig machte (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.201918 U 70/18 = NZV 2019,249 = DAR 2019, 204).

Ähnlich entschied auch OLG Oldenburg v. 21.10.2019 - 13 U 73/19 und OLG Karlsruhe am 18. Juli 2019 (Az. 17 U 160/18).

Nachdem bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages die gezogenen Nutzungen gelegentlich den Kaufpreis "aufzehren", entschied der BGH am 06.07.2021, dass der Käufer auch die Möglichkeit hat, den damals bezahlten Kaufpreis zu mindern.

 

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