Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Im Blickpunkt vieler Versicherungen sind derzeit – nach den Mietwagenkosten – die Sachverständigenkosten und deren angemessene Höhe. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich aber der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht. 

Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen ohnehin nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden (BGH Urteil .Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17-).

Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Vergleichsangebote einzuholen. Denn er kann sich schließlich darauf verlassen, dass ihm der Sachverständige mitteilt, falls seine Vergütung erkennbar – und deutlich – überhöht ist (BGH U.v. Urteil vom 1.6.2017 – VII ZR 95/16 - = NZV 2017, 428 = NJW 2017, 2403).

So urteilte der BGH am 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13), dass der Unfallgeschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Der Sachverständige darf davei grundsätzlich das "ortsübliche" und "angemessene" Honorar berechnen (BGH,  Urteil v. 28.2.2017 (VI ZR 76/16) = DAR 2017,316). Auch das AG Rastatt verurteilte eine Kfz-Versicherung aus Coburg, die Sachverständigenkosten voll zu übernehmen (Urteil vom 20.04.2023, Az. 1 C 158/22).

Andererseits kann die Schädigerversicherung die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung im Rahmen der Notwendigkeit der Schadenpositionen leicht bestreiten, solange die Sachverständigenkosten vom Geschädigten nicht vollständig beglichen wurden (hierzu BGH Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16 - = NZV 2019, 34).

Im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) und nicht der "Notwendigkeit des Schadens" ist es für den Unfallgeschädigten grundsätzlich auch unschädlich, wenn die Gutachterkosten über den Preisen liegen, die der BVSK (Dachverband) bei einer Mitgliederbefragung ermittlelt hat. Das Ergebnis dieser Befragung muß ja dem Geschädigten nicht bekannt sein (hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 6.2.2015 – 13 S 185/14).

Auch wenn die Schädigerversicherung schon eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs veranlasste, darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter seines Vertrauens beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Zweifel an der Objektivität des "Versicherungs-Gutachters" bestehen (Fahrzeug ohne Hebebühne besichtigt, fehlende Achsvermessung, obwohl geboten). Nach überwiegender Rechtsprechung darf der "eigene Gutachter" aber auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" auf Kosten der Schädigerversicherung beauftragt werden (LG Bamberg U.v. 13.4.2017 - 3 S 88/16 - = ZfS 2017, 498; OLG Stuttgart U.v. 30.1.1974 - 13 U 125/73 - ).

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