Pedelec (Fahrräder mit Hilfsmotor) - wie sind sie einzustufen und was ist bei einem Unfall?

§ 1 Abs.3 StVG regelt seit 21.6.13 die Einordnung von Elektrofahrrädern, dh Fahrräder mit zusätzlichem Elektromotor (Pedelec). Pedelecs mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird, sind gem § 1 III 1 StVG Fahrräder und keine Kfz.

Andere Elektrofahrräder, insbesondere solche mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h sind Kfz und dann zumeist als Kleinkraftrad einzuordnen. Sie haben auch ein „Mofakennzeichen“.

Ordnungswidrig handeln nur Kraftfahrer, die alkoholisiert fahren (ab 0,5 ‰ bzw. 0,25 mg / Liter Atemalkoholkonzentration). Ob ein Pedelec ein Kraftfahrzeug ist, hängt von der Motorleistung (siehe oben) ab. Kann das Pedelec schneller als 25 km/h fahren, ist es ein Kraftfahrzeug und alkoholisierte Fahrer können ordnungswidrig handeln.

Vorsicht: auch Fahrradfahrer und Pedelecfahrer können aber wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft werden.

Zivilrechtlich kann ein Pedelec-Fahrer, der diagonal über die Straße fährt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, für die Folgen alleine einzustehen haben (hier ist eine Privathaftpflichtversicherung sinnvoll). Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer, der einen Zusammenstoß mit einem Pkw verursacht, weil er mit seinem Pedelec verkehrswidrig von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn fährt, um nach links abzubiegen, für den Verkehrsunfall allein haften kann (Urteil OLG Hamm vom 21.03.2016, Az. 9 U 125/15 und OLG München DAR 2016, 137, Az. 10 U 1455/13).

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