Maskenpflicht im Auto?

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 kann das Tragen medizinischer Masken von Mitfahrern in privaten Pkw durch Bundesländer zur Pflicht gemacht werden. Diese Vorschrift steht nicht im Einklang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Nach dem § 17a Abs. 2 VersammlG, das in diesem Punkt von den meisten Bundesländern übernommen wurde, ist die Vermummung bei Versammlungen eine Straftat und wird gemäß § 27 II, 29 II VersammlG mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Man darf also an öffentlichen Versammlungen nicht vermummt teilnehmen. Es soll ermöglicht werden, die Teilnehmer die identifizieren.

Ein Fahrzeug darf man gemäß § 23 IV StVO nur steuern, wenn man erkennbar ist - das geht wohl kaum, wenn Mund und Nase bedeckt sind. Aber dezeit soll es ja auch nur geboten sein, sich in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr zu "vermummen".

Das Gerücht, Baden-Württemberg habe das Tragen von Masken in Autos erlaubt, ist falsch. Dies ergibt sich nicht aus der diesbezüglichen  Corona-VO des Landes BW. Das Innere eines Autos ist kein in der Verordnung genannter "öffentlicher Raum". Das entschied jetzt auch das Amtsgericht Stuttgart (AG Stuttgart,  Beschl. v. 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20). Das wird auch dadaurch verdeutlicht, dass das Fahrzeuginnere auch für die Polizei nicht ohne weiteres zugänglich ist. Zudem ist die StVO Bundesrecht, welches nicht durch Landesrecht abgeändert werden kann (sonst könnte das Verkehrsrecht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein). Das Land Baden-Württemberg kann vielleicht Einfluss darauf nehmen, welche Ordnungswidrigkeiten die Polizei im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes zur Anzeige bringt. Letztlich wird ein unabhängiger Bußgeldrichter (m/w/d) entscheiden müsen, ob eine Maske, Hut, Sonnenbrille oder eine Kombination von allem verbotenerweise vermummte.

 

Es gilt:

Das Verhüllungsverbot des § 23 IV StVO wird durch das Tragen von Schutzmasken während des Führens eines Kraftfahrzeugs regelmäßig verletzt, sodass eine bedeutende Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden kann.

Das Niedersächsische OVG (ZfSch 2021, 360) entschied am 16.04.2021 (Az. 13 MN 158/21) im Übrigen auch: "Die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft stellt keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG dar. Sie ist unangemessen, da sie, wie sich auch aus der entgegenstehenden Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt, die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt."

Ebensowenig ist es Autofahrern erlaubt, Niqabs zu tragen (OVG Münster DAR 2021,470)

 

Hierzu auch:
 

Rebler/Müller: Das straßenverkehrsrechtliche Verhüllungsverbot in Zeiten der CORONA in NZV 2020, 273 und

Prof. Dr. Dieter Müller, Bad Dürrenberg SVR 2021, 248: das Maskengebot in Kraftfahrzeugen ist wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg im Verkehrswesen nichtig. Sein Fazit:

  • 1. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 11 CoronaVO Baden-Württemberg behandelt eine Materie des Verkehrswesens, des Straßenverkehrs und des Verkehrsverhaltens für die dem Bund gem. Art. 74 Abs. Nr. 22 GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

  • 2. Da dem Land Baden-Württemberg für die Regelung des § 3 Abs. 2 CoronaVO Baden-Württemberg keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, ist diese Regelung nichtig, sowohl hinsichtlich der möglichen Verstöße von Kraftfahrzeugführern, als auch von deren Fahrgästen.

Das OVG Münster bekräftigte in einer Entscheidung vom 20.05.2021, dass in Autos grundsätzlich unvermummt zu fahren ist ( OVG Münster, B.v. 20.05.2021, Az. 8 B 1967/20)

 

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