EU-Führerschein "draufsatteln" hilft nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland

Einem EU-Bürger war nach einer Trunkenheitsfahrt die lettische Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist sattelte er auf den PKW-Führerschein (Klasse B) noch den der Klasse C (LKW) auf und fuhr in Deutschland PKW. Völlig zu Recht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 6.9.2018, Az. 3 C 31.16.

 

Die Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.09.2018 klargestellt. Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C dürfe deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein.

BVerwG: Die hier umgekehrte Frage, wie sich die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf einen früher festgestellten Fahreignungsmangel hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B auswirkt, hat der EuGH noch nicht ausdrücklich entschieden. Sie kann, soweit alkoholbedingte Fahreignungsmängel in Rede stehen, anhand der geltenden Bestimmungen der RL 2006/126/EG und der Entscheidungen des EuGH aber hinreichend sicher beantwortet werden: Aufgrund des in Art. 6 I Buchst. a der RL 2006/126/EG angeordneten Stufenverhältnisses lässt die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C auch den Schluss auf eine Wiedererlangung der Fahreignung für die Klasse B zu. Die in Art. 7 I Buchst. a in Verbindung mit Anhang II und III der RL 2006/126/EG festgelegten Anforderungen sehen einen gemeinsamen Grundstock an Mindestvoraussetzungen für alle Führerscheinklassen vor (EuGH, ECLI:EU:C:2011:655 = Slg. 2011, I-9618 = NJW 2012, 369 Rn. 43 – Apelt). Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden (Anhang III Nr. 4 der RL 2006/126/EG). Dabei sind eine Alkoholabhängigkeit oder das fehlende Vermögen, das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen (Anhang III Nr. 14.1 der RL 2006/126/EG), und die zusätzlichen Risiken und Gefahren des Alkoholgenusses besonders zu berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind (Anhang III Nr. 14.2 der RL 2006/126/EG). Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C setzt damit eine Prüfung der Fahreignung voraus, die auch etwaige alkoholbedingte Fahreignungsmängel umfasst. Die mit der Revision vorgetragene Möglichkeit einer Teilbefreiung von der Kenntnisprüfung ändert hieran nichts.

Nach Anhang III Nr. 1.1 der RL 2006/126/EG sind für die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine Unterschiede zwischen den Klassen A und B gegeben. Die nachträgliche Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C in einem anderen Mitgliedstaat erbringt damit auch den Nachweis, dass der Führerscheininhaber wieder zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A und B im Bundesgebiet geeignet ist.

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