einmaliger Cannabiskonsum rechtfertigt keinen sofortigen Führerscheinentzug

Mit seiner Entscheidung vom . 11.04.2019, Az. 3 C 13.17 stellt sich das Bundesverwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung vieler Verwaltungsgerichte und folgt der Auffassung aus Bayern. Danach darf die Fahrerlaubnis nach einmaligem Cannabiskonsum (andere Drogen werden schärfer behandelt) nicht sofort entzogen werden. Vielmehr muss erst eine medizinisch-psychologische Untersuchung ("MPU") beigebracht werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einem Gelegenheitskonsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat, nicht ohne Weiteres von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr ist sie in einem solchen Fall gehalten, über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 11.04.2019 entschieden (Az.: 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18).

Das BVerwG hat entschieden, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit könne nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertige allerdings in der Regel nicht die Annahme, dass der sich Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwies. An seiner gegenteiligen Annahme im dem Urteil vom 23.10.2014 hält das BVerwG nicht fest.

Auch ein einmaliger Verstoß begründe allerdings Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. Erforderlich sei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, muß ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden. Hierüber muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs.3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs.1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

zurück