Darf der Arbeitgeber von den Mitarbeitern die Vorlage eines Coronatests verlangen?

Kündigung wegen der Weigerung, einen Coronatest vorzulegen?

Das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg v. 24.11.2021 - 27 Ca 208/21) entschied : ja, das darf er. Weigert sich der Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber  - nach Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Gleichwohl besteht eine Tendenz in der Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht zu Tests verpflichten kann (s. z. B. Müller/Becker, ArbRAktuell 2021, 201; Bayer, ArbRAktuell 2021, 233 jew. m. w. Nw).

Das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Urteil vom 26.10.20219 Sa 332/21) entschied im Fall einer Flötistin eines Orchesters auch, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn sich die Flötistin weigert, einen Corona-Test (PCR-Test) vorzulegen und der Arbeitgeber sie danach nicht beschäftigt. Die Durchführung der Corona-Tests dient nicht dem Schutz der getesteten Person selbst, sondern dem Schutz der Kollegen, so das LAG.

 

Die Frage, ob die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Test, der auf Verlangen des Arbeitgebers durchzuführen ist, Arbeitszeit ist, ist noch nicht geklärt (ArbG Chemnitz, Beschl. v. 16.4.20213 BVGa 2/21 = NZA-RR 2021, 355).

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